AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Knorz Bürosysteme GmbH

Stand: Juli 2021

 

I. Inhalt des Vertrages

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Besteller und uns. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind grundsätzlich freibleibend. Wir sind an diese Angebote vier Wochen gebunden. Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer Auftragsbestätigung, es sei denn, wir leisten auf der Basis der Bestellung, die dann einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgrundlage ist.

(3) Darstellungen des Vertragsgegenstandes, bspw. in Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd und keine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist lediglich Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Besteller keine unzumutbare Veränderung erfährt. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen.

(4) Bei der Bestellung nach Mustern, Abbildungen oder Herstellerangaben behalten wir uns handelsübliche Abweichungen bei Maßdaten, Technik, Musterung, Farbton, Maserung bei Holzoberflächen oder Gewicht jeweils vor. Es besteht kein Anspruch auf die Lieferung der vom Besteller besichtigten Ausstellungsstücke.

(5) Beschaffenheitsgarantien, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nicht verzichtet werden.

 

II. Sonderbedingungen für elektronische Bestellungen

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Besteller und uns, der auf elektronisch übermittelten Bestellungen des Bestellers beruht.

(2) Der Besteller kann im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Bestellungen (Vertragsangebote) elektronisch an uns übermitteln.

(3) Der Besteller wird diese Bestellungen als E-Mail elektronisch an die von ihm zu erfragende E-Mail-Adresse senden. Die Bestellungen werden während der üblichen Geschäftszeiten von uns bearbeitet.

(4) Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer Auftragsbestätigung per Fax oder per E-Mail, es sei denn, wir leisten auf der Basis der Bestellung, die dann einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgrundlage ist. Die Übermittlung einer Bestätigung des Empfangs der E-Mail ist keine solche Auftragsbestätigung. Bei Auftragsbestätigung per E-Mail senden wir diese an die E-Mail-Adresse des Bestellers, von der uns das Angebot übermittelt wurde. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Installation, Einweisung und Montage, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind sofort netto zahlbar, soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist. Schecks gelten erst ab dem Zeitpunkt vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.

(3) Unsere Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen für Vorleistungen (Wareneinsatz, Material, Fracht, Steuern, Abgaben etc.). Bei Preisänderungen für Vorleistungen zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit sind wir zu entsprechender Preisanpassung berechtigt.

(4) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir eine unbefriedigende Auskunft über seine Bonität, so sind wir berechtigt, für laufende Aufträge die weitere Auftragsabwicklung einzustellen und einen Vorschuss oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir zur Vertragskündigung berechtigt. Der Besteller hat dann die bisher entstandenen Kosten sowie den entgangenen internen Gewinn zu bezahlen.

 

IV. Mitwirkung des Bestellers, Datenschutz

(1) Der Besteller wird uns unverzüglich alle für unsere Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sowie alle bei ihm erforderlichen Voraussetzungen auf seine Kosten schaffen. Er wird dazu einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zuständigen Ansprechpartner benennen.

(2) Der Besteller stellt sicher, dass bei Arbeiten an oder mit seinen bei ihm gespeicherten Daten diese so gesichert und frei von Viren sind, dass Datenverluste und Beschädigungen anderer Daten bzw. Systeme – auch soweit es sich um unsere Daten bzw. Systeme handelt – ausgeschlossen sind.

(3) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellte oder entstehende Daten sind vertraulich zu behandeln.

 

V. Lieferung

(1) Die Einhaltung des von uns angegebenen Liefertermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers gemäß Ziffer IV. (1) voraus. In Fällen höherer Gewalt (Streik, Naturereignisse oder ähnliches) ist die Lieferzeit für die Dauer des Hindernisses unterbrochen.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

VI. Eigentum, Gefahrübergang

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Liefergegenstand in Besitz zu nehmen, ohne dass dies den Rücktritt vom Vertrag bedeutet, es sei denn, der Rücktritt ist durch uns schriftlich erklärt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie die Gefahr der Verschlechterung des Vertragsgegenstands spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel die Versendungskosten und Aufstellung übernommen haben oder die Absendung durch den Hersteller erfolgt. Sofern wir die Lieferung selbst übernehmen, geht die Gefahr mit Ablieferung über.

(3) Bezüglich unter Eigentumsvorbehalt oder zur Probestellung gelieferter Ware ist der Besteller verpflichtet, eine den vollen Wert abdeckende Versicherung gegen Beschädigung bzw. Verlust zu unterhalten.

(4) Verzögert sich die Leistungserbringung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Leistungsbereitschaft auf den Besteller über.

 

VII. Mängelrügen, Mängelhaftung, Reparaturen

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Waren bei Erhalt überprüft und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt der Waren, schriftlich mitteilt. Nicht offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Mängelansprüche bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

(3) Bei Mängeln der Ware sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware berechtigt.

(4) Sofern wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage sind, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nachlieferung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der Leistung unmöglich ist oder von uns zu vertreten ist.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf neu hergestellter Sachen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei sonstigen Mängelansprüchen gilt eine 12-monatige Verjährungsfrist, es sei denn § 634 a BGB sieht eine längere Verjährungsfrist vor. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

(6) Sofern mit dem Besteller keine Vereinbarung über technischen Service besteht, berechnen wir Wartungs- oder Reparaturleistungen, Ersatzteile, Arbeits-, Wegezeiten sowie Fahrtkosten und Spesen nach der jeweils gültigen Preisliste. Kostenvoranschläge gelten nur für die schriftlich festgelegten Arbeiten und enthalten – auch hinsichtlich der Höhe - nur Näherungswerte.

 

VII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung des Bestellers gegen unsere Forderungen ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen uns, auch soweit sie auf einem anderen mit uns abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

 

IX. Haftung

(1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind, zudem ist unsere Haftung auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.

(2) Soweit wir vom Besteller im Rahmen des Rückgriffs nach § 478 Abs. 2 BGB auf Ersatz seiner Aufwendungen in Anspruch genommen werden, ist dieser Anspruch auf Aufwendungen auf Selbstkostenbasis beschränkt.

(3) Aufgrund der besonderen technischen Gegebenheiten der Versendung und des Empfangs von Daten über elektronische Kommunikationswege übernehmen wir für den ordnungsgemäßen Empfang von E-Mails gem. Ziffer II. (3), (4) keine Haftung.

(4) Wir haften bei von uns verschuldetem Datenverlust des Bestellers für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Besteller alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(5) Wir haften im Übrigen auch nicht für Werbeaussagen Dritter, insbesondere Werbeaussagen von Herstellern und deren Gehilfen.

 

X. Daten

(1) Für Daten, die wir dem Besteller zur Verfügung stellen, gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen. Daten im Sinne dieser Regelung sind Bilddatenbanken, elektronische Kataloge und sonstige Bild- oder Textdaten, die mit Hilfe einer Software verarbeitet werden können.

(2) Wir räumen dem Besteller gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer der Geschäftsbeziehung begrenztes Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Daten ein.

(3) Der Besteller ist zur Vervielfältigung der Daten nur berechtigt, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die interne Nutzung erforderlich ist. Die Weitergabe der Daten an Dritte bedarf unseres vorherigen Einverständnisses. Der Besteller ist verpflichtet, die Daten und Inhalte zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln.

(4) Änderung und Ergänzungen der Daten dürfen vom Besteller nur mit unserer vorherigen Zustimmung vorgenommen werden. Der Besteller stellt sicher, dass nur aktuelles Bild- und Textmaterial im Geschäftsverkehr mit Kunden des Bestellers verwendet wird.

(5) Urheberrechtsvermerke dürfen auf keinen Fall geändert oder entfernt werden.

(6) Der Besteller ist – auch ohne gesonderte Aufforderung durch uns – verpflichtet, die Daten nach Beendigung der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung auf allen bei ihm vorhandenen Datenträgern zu löschen. Die Geschäftsbeziehung ist spätestens dann als beendet anzusehen, wenn der Besteller innerhalb eines Zeitraums von 6 Kalendermonaten keine Artikel mehr bei uns bestellt hat.

 

XI. Ergänzende Bestimmungen für den Bereich Möbel

(1) Für Leistungen im Bereich Möbel (Verkauf von Möbeln, Transport und Montage von Neu- und Gebrauchtmöbeln, Wartungs- und Serviceleistungen sowie Fertigung und Digitalisieren von Plänen) gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit wir im Bereich von Transport und Lagern Leistungen erbringen, gelten auch hinsichtlich Haftung und Gewährleistung im jeweiligen Anwendungsbereich die folgenden Bedingungen in der zum Leistungszeitpunkt jeweils gültigen Fassung:

  • Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer - (VBGL)
  • Allgemeine Deutsche Spediteur Bedingungen (ADSp)
  • Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR)
  • Deutsche Transport- und Lagerbedingungen (DTLB)
  • Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB)
  • Logistik-AGB.

(3) Soweit wir Leistungen im Bereich Planung und Digitalisieren von Plänen erbringen, haften wir nicht für Schäden außerhalb des bei Vertragsabschluss ausdrücklich zugrunde gelegten Verwendungszwecks.

(4) Soweit wir Leistungen im Bereich der Koordination von Einzelunternehmen erbringen, haften wir nicht für Schäden, die ausschließlich von nicht durch uns beauftragte Einzelunternehmer zu vertreten sind. Insbesondere haften wir nicht für Termine, die aufgrund von Umständen nicht eingehalten werden konnten, die durch nicht von uns beauftragte Einzelunternehmer zu vertreten sind.

 

XII. Ergänzende Bestimmungen für die Montage

(1) Das Aufmaß der Einbauräume, der Tragkonstruktion und übriger baulicher Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und Ausführung kann entfallen, wenn die in den DIN 18201 und 18202 genannten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume von dem für die Gesamtbaudurchführung Verantwortlichen gewährleistet werden. In diesem Fall liegt das Risiko für Mehrkosten bei etwaigen Maßabweichungen beim Besteller. Ist dies nicht der Fall oder lassen die vorgelegten Planungsunterlagen oder der bisherige Bauzustand Passungsschwierigkeiten erwarten, so müssen die lichten Breiten- und Höhenmaße auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar an der Breite am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe, in der Höhe am Anfang und am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meterrisses vorausgesetzt. Ebenso sind alle für das Aufmaß notwendigen und für alle Gewerke vereinbarten Anschluss-und Bezugspunkte vom Besteller nachzuweisen. Wird bei Auftragserteilung ein Teilmaß beigefügt, sind die Angebotszeichnungen hinsichtlich der Baumaße verbindlich.

(2) Angrenzende Bauteile müssen so beschaffen sein, dass sie einen ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten und die bauphysikalischen Werte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart sind, ermöglichen. Auflage und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne Struktur, Risse o.ä. sein. Die Materialeigenschaften müssen die Aufnahme und die Funktionstüchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde Wechselbeanspruchungen durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu berücksichtigen. Maßabweichungen der angrenzenden Bauteile müssen, soweit sie bei ordnungsgemäßer Bauausführung unvermeidbar sind und die nachfolgenden Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht überschreiten, aufgenommen werden. Für den Maßausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart. Lageabweichungen und Gestaltungsabweichungen außerhalb dieser Anforderungen gehen zulasten des Bestellers und berechtigen uns zu Nachforderungen. Alle vereinbarten oder angebotenen Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgedrückt in Dezibel (dB), beziehen sich auf das bewertete Bauschalldämmmaß, gemessen im Labor. Abweichungen dieser zertifizierten Laborwerte, die im eingebauten Zustand durch die Gegebenheiten der Räumlichkeiten sowie der angrenzenden Bauteile herrühren, sind von uns nicht zu vertreten. Vom Besteller gewünschte Nachmessungen, ob angrenzende Bauteile Einfluss auf die angebotenen Schalldämmwerte haben, sind vom Besteller zu vergüten. Die entsprechende Prüfungspflicht trifft gleichfalls den Besteller.

(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Montagekosten im Nettopreis nicht enthalten.

(4) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Hierfür sind geeignet: genügend großer Bauaufzug, genügend großes Treppenhaus, freie Leitungsschächte, geeignete Öffnungen in Fassaden. Der Besteller stellt für die kostenlose Zwischenlagerung der Elemente geeignete, ausreichend große Flächen und Räume zur Verfügung. Die Festlegung von Lagerflächen und -räumen erfolgt in Abstimmung mit uns. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und -räume auch für eine längere Lagerdauer geeignet sind. Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des Fußbodenaufbaus sind vom Besteller in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen etc. sind vom Besteller abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig beheizt und gesäubert sind und dass der für die Montage benötigte Baustrom rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung steht.

(5) Grundlage zur Ermittlung des Leistungsumfanges sind die vom Besteller genehmigten Zeichnungen. Es wird nach Elementen ausgeschrieben und abgerechnet. Als Element ist dabei das einzelne Raster in seiner Gesamthöhe zu verstehen. Hierin sind enthalten Boden- und Deckenanschlüsse sowie die Verbindungsteile. Soweit nicht anders vereinbart, sind besonders zu vergüten: Passstücke, Fußanschlüsse, Anschlüsse an feste Bauteile, Eckausbildungen, freie Wandanschlüsse, Bohrungen, Vorrichtungen für Elektro- und Sanitäreinbauten, Ausklinkungen und Ausschnitte, Sonderaussteifungen. Preise für Leistungen, die in den Auftragsunterlagen nicht genannt sind, aber zur gebrauchsfertigen Herstellung des Objektes gehören, werden unter Bezug auf die Einzelpreise der vertraglichen Leistungen ermittelt. Verlangt der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die wir nach dem Auftrag nicht zu stellen haben, so erfolgt eine besondere Vergütung durch den Besteller.

 

XIII. Ergänzende Bestimmungen im Bereich Drucken, Kopieren, Faxen

(1) Für Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Vermietung bzw. Leasing von Kopier-, Telefax- und Drucksystemen sowie für die hierzu gehörenden Wartungsleistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst den folgenden Zusatzbedingungen, sofern nicht in unseren standardisierten Miet-, Leasing- und Wartungsverträgen abweichende Regelungen getroffen sind.

(2) Bei der Lieferung von Software-Produkten haften wir nicht für Programmanforderungen außerhalb des bei Vertragsschluss ausdrücklich zugrunde gelegten Verwendungszwecks.

 

XIV. Ergänzende Bestimmungen für den Bereich Planung

(1) Für den Umfang der Leistung ist der schriftliche Beratungs- und Planungsvertrag bzw. das Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Ein bestmöglicher Beratungserfolg kann nur eintreten, wenn der Besteller mit uns vertrauensvoll zusammenarbeitet. Wir werden stets unseren neuesten Wissensstand auf dem Gebiet der jeweiligen Beratung einbringen. Dessen Anwendung auf die betriebs- und verwaltungsindividuellen Verhältnisse und Bedürfnisse des Bestellers setzt aber voraus, dass wir vom Besteller alle dazu erforderlichen Informationen erhalten. Der Besteller verpflichtet sich deshalb, uns unverzüglich alle notwendigen Informationen über seine betrieblichen Besonderheiten, Arbeitsabläufe usw. vollständig zur Verfügung zu stellen und seine Mitarbeiter zur entsprechenden Informationserteilung anzuweisen. Es obliegt uns mitzuteilen, ob die von dem Besteller erteilten Informationen für die vertraglich vereinbarte Beratung ausreichend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller die noch fehlenden Informationen unverzüglich nachzuliefern.

(3) Für die Durchführung der Arbeiten im Hause des Bestellers sind unseren Mitarbeitern entsprechend ausgestattete Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.

(4) Wir verpflichten uns, alle im Zusammenhang mit der Beratung erlangten Kenntnisse über den Besteller streng vertraulich zu behandeln. Das gilt auch für die Zeit nach der vollständigen Auftragsabwicklung. Wir verpflichten uns weiter, unseren Mitarbeitern die gleiche Geheimhaltung aufzuerlegen.

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, keine Mitarbeiter der jeweiligen anderen Seite abzuwerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der abwerbende Vertragspartner, eine von der jeweils anderen Partei nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(6) Die in Auftrag gegebenen Leistungen werden dort ausgeführt, wo es nach unserer Einschätzung am zweckmäßigsten ist. Im Allgemeinen werden die nötigen Informationen vor Ort bei dem Besteller eingeholt, während Auswertung, Soll-Konzeptionen, Entwürfe sowie die zusammenfassenden Auswertungen in unserem Planungsbüro erstellt werden.

(7) Bearbeitungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem schriftlich festgelegten Termin.

(8) In die Bearbeitungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Bearbeitungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Darüber hinaus setzt die Einhaltung der Bearbeitungsfristen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Hierzu gehören insbesondere unsere rechtzeitige und ordnungsgemäße Information gemäß Ziff. XIV. (2) und die Ausstattung unserer Mitarbeiter mit Arbeitsplätzen gemäß Ziff. XIV. (3). Veranlasst der Besteller eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Bearbeitungsfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Bearbeitungsfrist in angemessenem Umfang.

(9) Die Bearbeitungsfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.

(10) Erkennen wir, dass die vorgesehene Bearbeitungsfrist nicht ausreicht, werden wir dem Besteller - unter Angabe der Gründe - schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.

(11) Gerät der Besteller mit einer ihm für die Erbringung der Leistung erforderlichen Handlung in Verzug, so geht ein dadurch bedingter Mehraufwand zu Lasten des Bestellers. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Besteller für die Nachholung der ihm obliegenden Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass wir den Vertrag kündigen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Für den Fall der Kündigung haben wir Anspruch auf Vergütung der bisherigen Leistungen und des Mehraufwands. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(12) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Besteller eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(13) Soweit im Leistungsprogramm nichts anderes vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, die einzelnen Leistungsabschnitte, die sich nach dem zugrunde liegenden Beratungs- und Planungsvertrag ergeben, jeweils nach Teilabrechnung zu zahlen.

(14) Gerät der Besteller mit der Zahlung unseres Honorars in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.

(15) Gerät der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so dürfen wir die weitere Erbringung der Leistung bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Besteller zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

(16) Soweit unsere Leistungen urheber- oder schutzrechtsfähig sind, behalten wir uns alle Urheberrechte und Schutzrechte vor. Der Besteller erhält ein Nutzungsrecht an unserem geschützten geistigen Eigentum nur im Rahmen der folgenden Regelung: Der Besteller darf die Ausarbeitungen nur für eigene Zwecke im Rahmen des Beratungs- und Planungsvertrages verwerten. Er darf sie weder Dritten zugänglich machen noch für Zwecke außerhalb des eigenen Unternehmens- oder Verwaltungsbereiches verwerten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Besteller eine von uns nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt je nach Einzelfall von der Schwere, Dauer und den Folgen des Verstoßes ab. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten; die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

(17) An Zeichnungen und anderen Unterlagen erwirbt der Besteller erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum mit den in Ziff. XV. (16) genannten Einschränkungen. Unser Eigentum darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

(18) Der Besteller ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Ausarbeitungen, auch auszugsweise oder inhaltlich verkürzt, zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind wir selbst und der Urheber zu nennen.

(19) Wir erbringen die Beratungsleistung und die sonstigen vertraglich geschuldeten Leistungen (nachfolgend „Werk“) frei von Mängeln. Soweit das Werk einen Mangel aufweist, kann der Besteller als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Erbringung eines mangelfreien Werks (Ersatzleistung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzleistung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Besteller nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.

(20) Kündigt der Besteller das Vertragsverhältnis oder hat der Besteller den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind wir berechtigt, das vereinbarte Honorar zu verlangen. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart haben oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.

(21) Wird aus einem Grund gekündigt, den wir zu vertreten haben, so steht uns das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

XV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Unwirksamkeit

(1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist unser Geschäftssitz.

(2) Für unsere Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Besteller und uns ist das für unseren Geschäftssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

(4) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

 

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